Diese Anforderung gilt nur bei Befrderung in loser Schttung oder unverpackt:

Rume, wie Laderume, Wohnungen und Maschinenrume, die an einem Laderaum angrenzen, der diese Stoffe enthlt, mssen gelftet werden. Die Laderume, die diese Stoffe enthalten haben, mssen nach dem Lschen zwangsbelftet werden. Nach dem Belften muss die Konzentration von aus der Ladung herrhrenden entzndbaren oder giftigen Gasen und Dmpfen in diesen Laderumen gemessen werden. Diese Messergebnisse mssen schriftlich festgehalten werden.